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Apanage ArtikelBei der Apanage (frz. aus mlat. appanare = mit Brot versorgen) handelte es sich um die Abfindung der nichtregierenden Mitglieder eines Adelsgeschlechts mit Landbesitz oder Geld zur Ermöglichung eines standesgemäßen Lebenswandels. Die Apanage wurde entweder bis zu dem Tode des apanagierten Adeligen gewährt, oder bis zu dem Aussterben der von ihm begründeten Linie. Da es in dem mittelalterlichen Europa lange Zeit kein einheitliches, klares Erbfolgerecht gab, versuchte man die nichtregierenden Angehörigen einer Dynastie mit einer Apanage abzufinden, um eine Teilung seines Herrschaftsgebietes zu verhindern.
Das Rechtsinstitut der Apanage war durch die Primogeniturordnung , d. h. die Erbfolge des Ältesten aus der altesten Linie, rechtlich bedingt und auch historisch auf diese zurückzuführen (Ubi primogenitura, ibi apanagium).
Dem Bedürfnis, die bei der Unteilbarkeit des Landes von der Regierungsnachfolge ausgeschlossenen Prinzen und Prinzessinnen zu versorgen, wurde in älterer Zeit durch so genannte Paragien , d. h. durch die Überweisung von Land und Leuten, Rechnung getragen, während in dem 19. Jahrhundert dem Versorgungenspruch der nicht regierenden fürstlichen Personen, welcher schon in der Goldenen Bulle anerkannt worden ist, durch die Verwilligung von Renten Genüge geschieht.
Die Höhe dieser Apanage und die vermögensrechtliche Stellung der apanagierten Prinzen und Prinzessinnen überhaupt war in den einzelnen Staaten teils durch das Grundgesetz, teils durch Spezialgesetze, teils durch Hausgesetze und Observanz bestimmt.
Ein Anspruch auf Apanage stand ca. ebenbürtigen Mitgliedern des Hauses zu. Es waren aber in Ansehung der Apanage zwei Systeme zu unterscheiden, je nach dem die Linien oder die einzelnen fürstlichen Personen ausgestattet wurden. Nach dem ersten System (Vererbungssystem), welches z. B. in Bayern, Sachsen, Württemberg und Waldeck bestand, war die Apanage für die Linie bestimmt. Die Kinder bekommen bei Lebzeiten des Vaters keine besondere Apanage, bei dem Tode desselben aber wird die Apanage unter dessen ebenbürtige Kinder verteilt, und sie bleibt in dem Erbgang, bis die Linie ausgestorben ist.
Nach dem zweiten System (Heimfallssystem), wie es z. B, in Baden und in Oldenburg Rechtens war, wurden die einzelnen fürstlichen Personen, in der Regel von dem Zeitpunkt der Volljährigkeit an, besonders dotiert, und die Apanage fiel mit dem Tode des Apanagierten heim.
Auch die direkten Nachkommen des regierenden Herrn, insbesondere auch der Thronfolger, hatteen in manchen Ländern den Anspruch auf Apanage, während sie in andern Staaten bei Lebzeiten des Vaters von diesem unterhalten werden müssen. Die Prinzessinnen wurden, solange sie unvermählt waren, entweder aus der Apanage der Linie erhalten, oder sie empfingen eine besondere Apanage, in diesem Fall häufig Sustentation genannt.
Im Fall der Verheiratung hatten sie einen Anspruch auf Aussteuer (Prinzessinnen- oder Fräuleinsteuer); die Witwe des Monarchen wie diejenige eines nachgebornen Prinzen haben ein Wittum zu beanspruchen.
Apanage, Fräuleinsteuer und Wittum, welche regelmäßig in einer Geldrente, zuweilen aber auch in den Einkünften von Liegenschaften bestehen, haften je nach der in den einzelnen Staaten bestehenden Einrichtung auf dem Kronfideikommißgut, dem Kammer- oder Domänenvermögen, auf der Staatskasse oder auch auf der Zivilliste des regierenden Herrn.
Analoge Verhältnisse fanden sich übrigens auch in den mediatisierten fürstlichen Häusern sowie in denjenigen Familien vor, welche ein Familienfideikommiß errichtet haben, dessen Inhaber dann Zuweilen an die von der Erbfolgeinsselbe ausgeschlossenen Familienglieder za deren standesgemäßem Unterhalt Apanagen zu entrichten hat, deren Größe sich nach Statut, Hausgesetz und Familienobservanz richtet.
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- Helfter: Die Sonderrechte der souveränen und mediatisierten Häuser Deutschlands. Berlin 1871
- Schulze: Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser. Jena 1862-83, 3 Bde.
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